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Hinweis: Hessische Ärztinnen und Ärzte, die an der onkologischen Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten mitwirken, sind nach § 4 Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) dazu aufgefordert, Behandlungsinformationen an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.