Hinweis:
Hessische Ärztinnen und Ärzte, die an der onkologischen Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten mitwirken, sind nach
§ 4 Hessisches Krebsregistergesetz dazu aufgefordert, Behandlungsinformationen an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.